|
RZV-AUSDAUERPRÜFUNG
1.Allgemeines
a) Zweck: Die Ausdauerprüfung liefert den Beweis dafür, dass der Hund imstande ist, eine körperliche Anstrengung bestimmten Grades zu leisten, ohne danach erhebliche Ermüdungserscheinungen zu zeigen. Bei den Körperverhältnissen des Hundes kann die geforderte Anstrengung nur in Laufleistungen bestehen, von denen wir wissen, dass sie erhöhte Anforderungen an die inneren Organe, besonders das Herz, die Lunge und die Bewegungsorgane stellen, bei denen aber andere Eigenschaften, wie Temperament und Härte, zur Auswirkung kommen. Die mühelose Bewältigung der Leistung müssen wir als Beweis für die körperliche Gesundheit und das Vorhandensein der von uns gewünschten Eigenschaften ansehen.
b) Anmeldung: Die Ausdauerprüfung wird von den Landes- bzw. Bezirksgruppen veranstaltet. Mit Antrag auf Terminschutz verpflichtet sich der Veranstalter, die Ausdauerprüfung während der Sommermonate (vom 15. Juni bis zum 30. September) nur in den früheren Vormittags- oder Spätnachmittagsstunden durchzuführen. Die Außentemperatur soll möglichst nicht über 22 Grad liegen.
c) Zulassung der Hunde: Das Mindestzulassungsalter beträgt 14 Monate, das Höchstzulassungsalter 7 Jahre. Zugelassen sind zu einer Prüfung höchstens 20 Hunde bei einem Richter/Körmeister, bei mehr als 20 Hunden muss ein zweiter Richter/Körmeister hinzugezogen werden. Die Hunde müssen im Zuchtbuch oder im Register eingetragen sein. Sie müssen gesund und gut durchtrainiert sein. Kranke, nicht genügend kräftige Hunde, heiße, trächtige oder säugende Hündinnen dürfen nicht zugelassen werden. Vor Beginn der Prüfung haben sich die Teilnehmer unter Nennung ihres und des Namens des Hundes beim amtierenden Richter zu melden. Die Ahnentafel des Hundes bzw. die Registrierbescheinigung ist vorzulegen. Der Richter hat sich gemeinsam mit einem Tierarzt zu überzeugen, ob der Hund in guter Verfassung ist. Hunde, die einen müden oder lustlosen Eindruck machen, sind von der Teilname auszuschließen. Der Hundeführer muss sich während der Prüfung sportlich verhalten. Böswillige Verstöße gegen die Bestimmungen können die Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Entscheidung trifft in jedem Fall der Richter, sie ist nicht anfechtbar.
d) Bewertung: Punkte oder Wertnoten werden nicht vergeben, sondern nur ‚Bestanden“ oder „Nicht bestanden.
e) Gelände: Die Prüfung soll auf Straßen und Wegen von möglichst verschiedener Beschaffenheit abgehalten werden. Es kommen in Betracht: asphaltierte, gepflasterte und ungepflasterte Straßen und Wege.
2.Durchführung der Ausdauerprüfung
Zurücklegen einer Strecke 20 km in einem Tempo von 12 bis 15 km pro Stunde.
a) Laufübung: Der Hund hat (lt. Straßenverkehrsordnung) angeleint an der rechten Seite des Führers in normalem Trab neben dem Fahrrad zu laufen. Ein überhastetes Laufen ist zu vermeiden. Die Leine muss entsprechend lang gehalten werden, damit der Hund die Möglichkeit hat, sich dem jeweiligen Tempo anzupassen. Leichtes Ziehen an der Leine (Vorprellen) ist nicht fehlerhaft, jedoch ständiges Nachhängen des Hundes. Nachdem ca. 8 km zurückgelegt sind, ist eine Pause von 15 Minuten einzulegen. Während dieser Zeit haben der Richter und der Tierarzt die Hunde auf etwaige Ermüdungserscheinungen zu beobachten. Stark übermüdete Hunde sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Nach der Pause sind weitere 7 km zurückzulegen und eine Pause von 20 Minuten einzulegen. Während dieser Pause ist dem Hund Gelegenheit zu geben, sich frei und zwanglos zu bewegen. Vor der weiteren Laufübung haben der Richter und der Tierarzt die Hunde auf Ermüdungserscheinungen bzw. auf wundgelaufene Pfoten zu überprüfen. Stark übermüdete Hunde, bzw. Hunde, deren Pfoten wundgelaufen sind, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Nach Beendigung der Laufübung ist eine Pause von 15 Minuten einzulegen. Während der Pause ist dem Hund Gelegenheit zu geben, sich frei und zwanglos zu bewegen. Der Richter und Tierarzt haben nun festzustellen, ob der Hund Ermüdungserscheinungen zeigt bzw. sich die Pfoten wundgelaufen hat. Richter, Prüfungsleiter und Tierarzt sollen den Hunden möglichst auf dem Fahrrad oder in einem Kraftwagen folgen. Die entsprechenden Feststellungen bei den Hunden sind zu notieren. Es ist erforderlich, dass die Prüflinge von einem Kraftwagen begleitet werden. Hunde, die erkennen lassen, dass sie den Anstrengungen nicht gewachsen sind, werden im Kraftfahrzeug weitertransportiert.
Als nicht bestanden gilt die Prüfung, wenn die Hunde jegliches Temperament und Härte vermissen lassen, außergewöhnliche Ermüdungserscheinungen zeigen und das Tempo nicht durchhalten, sondern erheblich mehr Zeit brauchen.
b) Unterordnung: Nach Beendigung der Laufübung haben die Teilnehmer auf Anweisung des Richters die Übung „Leinenführigkeit“ oder „Freifolgen“ nach VPG 1 zu zeigen. Die Abgabe von Schüssen hat zu unterbleiben.
|